Erstmals zwei Millionen als SchmerzengeldZwei Millionen Schilling Schmerzengeld als bisher nie dagewesene Ausgangsbasis, gekürzt um ein Viertel wegen Mitverschuldens des Opfers. Das schien dem Oberlandesgericht Wien für das Schicksal einer 35jährigen Frau nicht zu hoch gegriffen: "Berücksichtigt man nämlich, dass die Klägerin bei diesem Unfall ihre Arbeitsfähigkeit und körperliche Mobilität eingebüßt hat, so liegt das zugemessene Schmerzengeld im zu billigenden Bemessungsbereich." Zumal, so das OLG weiter, "allgemein die Tendenz besteht, die im internationalen Vergleich als zu niedrig kritisierten Schmerzengeldhöchstbeträge zu erhöhen". Mit diesen Worten redet das OLG Wien (14 R 149/00k) einer Ausdehnung des Schmerzengelds in Österreich das Wort. Die verurteilte Versicherung hat es hingenommen: Obwohl das Gericht wegen Abweichung von der bisherigen Judikatur eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen hatte, ließ die Haftpflichtversicherung das Urteil unbekämpft. Der Unfall hatte sich vor elf Jahren auf der Südautobahn zugetragen: Wegen überhöhter Geschwindigkeit und abgefahrener Reifen kam ein Auto ins Schleudern, prallte gegen eine Böschung und überschlug sich mehrmals. Nicht angegurtet (daher der Abschlag von 25 Prozent), wurde die Beifahrerin und spätere Klägerin aus dem Wagen geschleudert. Die Ärzte stellten schwere innere und äußere Verletzungen fest, mit der Folge einer Querschnittlähmung vom sechsten Halssegment des Rückenmarks abwärts. Die frühere Kellnerin kann nur noch ihren Kopf und eingeschränkt ihre Arme bewegen; obwohl in den gelähmten Partien jegliche Empfindungsfähigkeit aufgehoben ist, treten stellenweise schmerzhafte Krämpfe auf. Bemerkenswert ist, dass erste und zweite Instanz sich über die bisherige Obergrenze des OGH für Schmerzengeld - 1,75 Millionen Schilling - hinwegsetzten. In früheren Fällen erhielten Opfer, die noch schlimmer gelähmt waren, wesentlich weniger. Abgesehen von Renten für vermehrte Bedürfnisse und wegen Verdienstentgangs erhielt die Frau auch eine Verunstaltungsentschädigung von 400.000 Schilling - wegen einer "Verminderung von Heiratsaussichten", wie die Judikatur nennt: Diese Entschädigung hängt seltsamerweise auch davon ab, ob das Opfer zum Schluss der mündlichen Verhandlung verheiratet war. In diesem Fall hatte sich der Mann noch vorher scheiden lassen. Quelle: Service der Rechtsdatenbank (Hermann Pohn-Mairinger) |