OGH enttäuscht Riegerbank-Geschädigte

Private Anleger, die der 1998 in Konkurs gegangenen Riegerbank Spareinlagen anvertraut hatten, erleben nun eine neuerliche Enttäuschung: Sie bekommen kein Geld von der Einlagensicherung, die sonst Guthaben bis 20.000 Euro (275.206 Schilling) ersetzt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass dieses Sicherungsinstrument der Banken im Fall der geprellten Riegerbank-Sparer nicht anwendbar ist, da die getätigten Geschäfte von der Konzession der Bank nicht gedeckt waren. In dem Musterprozess für ein Konsortium von rund zwei Dutzend Sparern hatte der Kläger 177.588,82 Schilling gefordert: Soviel war am 27. Oktober 1998 auf seinem Einlagenkonto, als der Konkurs über die Bank eröffnet wurde. Wolfgang Rieger, der Namensgeber der Bank, sitzt inzwischen wegen Betrugs hinter Gittern. Die Bank war laut Konzession nur zum Geldwechselgeschäft in Wechselstuben sowie zum Effekten- und Depotgeschäft berechtigt. Einlagen hätte sie nur zum Zweck dieser Geschäfte entgegennehmen dürfen. Die vermeintlichen Guthaben hatten jedoch mit Effekten- und Depotgeschäften nichts zu tun, sondern sollten den Sparen stolze Zinserträge bringen. "Gewiss", formulierte nun der OGH, "dient das Einlagensicherungssystem auch und nicht zuletzt dem Schutz der Einleger, doch kann dieser Schutz nicht auf gesetzwidrig, weil ohne Berechtigung hiezu entgegengenommene Einlagen ausgedehnt werden" (1 Ob 13/01w). Das Höchstgericht leitet aus dem Bankwesengesetz ( 93) ab, dass die Sicherungseinrichtung nur für das im Rahmen der Konzession besorgte Einlagengeschäft einstehen muss. "Bei gegenteiliger Deutung müssten die zu diesem Geschäft berechtigten Kreditinstitute (. . .) im Umlageverfahren für jenen Schaden, den ein dazu nicht befugter Unternehmer seinen Kunden zufügte, aufkommen." Nach Ansicht des OGH wäre es kaum zu rechtfertigen, müssten jene Banken, die sich an die strengen gesetzlichen Anforderungen halten, das Risiko des außerhalb des Gesetzes tätigen Konkurrenten tragen. Der Kreditschutzverband von 1870 (KSV), der die Sparer-Gruppe unterstützt, hat für dieses Urteil kein Verständnis: "Der OGH setzt eine Sorgfaltspflicht fest, die in der Praxis nicht umsetzbar ist", so KSV-Experte Hans-Georg Kantner. Denn: "Damit müsste sich jeder, der sich in eine Bank begibt und Geld einlegt, die Konzession zeigen lassen" - für Kantner eine "absurde Anforderung" an die Verbraucher. Er findet es falsch, das Risiko konzessionswidriger Geschäfte statt der Bankensicherung dem einzelnen aufzuladen. "Die Einlagensicherung sollte ein Grundvertrauen in den Bankenapparat sichern. Das wird vom OGH in sonderbarer Weise in Frage gestellt." Der KSV prüft nun, ob die Bankenaufsicht (Finanzministerium) im Wege der Amtshaftung für die Ausfälle der Sparer verantwortlich gemacht werden kann. In einem Parallelprozess haben über 500 andere Riegerbank-Opfer in erster Instanz zu zwei Dritteln Recht bekommen (in erster Instanz waren freilich auch die Sparer noch erfolgreich): Dort ging es um eine gesetzwidrig begebene Anleihe der Riegerbank; laut Gericht hätte die Bankenaufsicht reagieren müssen. Als Konkursgläubiger haben die Sparer bisher 4,4 Prozent ihrer Forderungen erhalten; laut Kantner können sie maximal mit 25-Prozent rechnen.

Quelle: Service der Rechtsdatenbank (Hermann Pohn-Mairinger)