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Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Wegfall der Erbschafts- und
Schenkungssteuer ab 01.08.2008
- Bestimmte Meldepflichten bei
Schenkungen mit Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten
- Ausnahmen z.B.
- Bis € 50.000,00 bei
Angehörigen (sehr weiter Begriff, auch Lebensgefährten, ...) pro 12
Monate
- Bis € 15.000,00 bei
anderen Personen pro 5 Jahre
- Erbschaften,
Grundstücke -> Grunderwerbsteuergesetz (ab 01.08.2008 auch für
Übergang von Todes wegen, Schenkungen)
- Wer ist
meldepflichtig
- Erwerber,
Geschenkgeber, Notar, Rechtsanwalt
- Meldefrist innerhalb
drei Monate
- Sanktionen
- Beweislastumkehr z.B.
bei Betriebsprüfungen
- Geldstrafe bis 10 %
des Geschenkes bei Vorsatz
- Selbstanzeige nur
innerhalb eines Jahres ab Ende des Meldepflicht
- Grunderwerbssteuer für
unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften
- Steuer vom 3-fachen
Einheitswert bzw. der Gegenleistung, wenn diese höher ist
- Steuersatz 3,5 % bzw.
2 % bei Ehegatten, Eltern, Kindern, Enkel, Stief-, Adoptiv- oder
Schwiegerkindern
- Befreiung neu für
- Betriebsübergaben bis
€ 365.000,00, wenn Gegenleistung unter dem 3-fachen Einheitswert
- Grundstücksschenkungen
zwischen Ehegatten bis 150 m² zur gleichteiligen Anschaffung der
gemeinsamen Wohnung
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